Änderungen im Arbeitsschutzgesetz und im Gesetz zu administrativen Ordnungswidrigkeiten

Vor kurzen wurden in das „Gesetz über administrative Ordnungswidrigkeiten – im Weiteren GAdmO“ neue Paragraphen eingepflegt, welche die Reihe der Möglichen Vergehen erweitern und konkretisieren, sowie die zu verhängenden Bußgelder beziffern.

Ab Oktober 2016 wurde § 5 XXVII GAdmO um einige Tatbestände erweitert:

1. Im Falle der Nichtleistung des Arbeitgebers oder der nur teilweisen Auszahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgeltes, bzw. einer Zahlung unter der Mindestlohngrenze ohne einen wirksamen Rechtsgrund, wird die juristische Person mit einer Strafe von bis zu 50 000 Rubel belegt.

2. Bei einer wiederholten Verwirklichung des Tatbestandes kann die juristische Person mit einer Strafe von bis zu 100 000 Rubel belegt werden. Der verantwortliche Mitarbeiter kann mit einem Berufsausübungsverbot von einem bis zu drei Jahren belegt werden.

Ebenso erinnern wir an die Änderungen in § 5 XXVII Nr. 1 GAdmO, welche seit Anfang 2015 in Kraft getreten sind:

1. Bei faktische Arbeitserbringung durch eine nichtautorisierte Person ohne Zustimmung des Arbeitgebers, kann ggü. dem Arbeitgeber mit einer Strafe von bis zu 20 000 Rubel geahndet werden.

Gerichte beriefen sich bei ihren Entscheidungen zur Straffälligkeit von Unternehmen regelmäßig auf die Aussagen von Angestellten. (Entscheidung des Krasnojarsker Gericht vom 11. August 2016 Nr. 7p-785/2016). So besteht eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Paragraph auch darin, wenn ein Arbeitsvertrag erst drei Tage nach faktischem Arbeitsbeginn unterschrieben wird. (Entscheidung des Krasnodarer Gericht vom 21. Januar 2016 Nr. 12-98/2016)

2. Das Vermeiden von einem arbeitsrechtlichen Vertragsschluss oder die Nichteinhaltung der erforderlichen Form (wie auch die Anwendung einer anderen Vertragsart zur Umgehung eines arbeitsrechtlichen Vertrages und seiner Vertragstypischen Pflichten) kann eine Strafe von bis zu 100 000 Rubel für den Arbeitgeber nach sich ziehen.

  • Als Ordnungswidrigkeiten werden hierbei von der Rechtsprechung angesehen: die Fehlende schriftliche Erwähnung der Hauptleistungspflichten eines Arbeitsvertrages im Dokument; z.B. Regelungen zu Urlaub, Auszahlungsdatum des Lohnes, Bedingungen zu Pflichtversicherungen, sowie der Erwähnung über die Aushändigung einer Zweitversion des Arbeitsvertrages an den Arbeitnehmer
  • Bei der Umwandlung eines jeweiligen dem Arbeitsvertrag ähnlichen Schuldverhältnisses in einen Arbeitsvertrag verlangen die Gerichte die schriftliche Fixierung folgender Punkte: Die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der vertraglich festgelegten Leistungen; Die Befolgung von allgemeinen Arbeitsvorschriften am Arbeitsplatz; Die Entgeltlichkeit der erbrachten Leistungen

3. Bei wiederholter Verwirklichung der in den Punkten 1. und 2. beinhalteten Tatbestände kann das Bußgeld zusätzlich bis zu 200 000 Rubel betragen und der verantwortliche Mitarbeiter mit einem Arbeitsverbot von einem bis zu drei Jahren belegt werden.

4. Bei sonstigen Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz beträgt die Geldbuße bis zu 50 000 Rubel.

5. Bei wiederholter Verwirklichung des in Punkt 4. beinhalteten Tatbestandes kann das Bußgeld zusätzlich bis zu 70 000 Rubel betragen.

6. Bei Nichtvornahme oder Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebene spezielle Kontrolle der Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern, kann der Arbeitgeber mit einem Bußgeld von bis zu 80 000 Rubel belegt werden.

7. Bei faktischem Arbeitsantritt eines Arbeitnehmers, welcher kein Arbeitssicherheits- oder Erste-Hilfe-Lehrgang besucht hat, bzw. keine erforderliche Attestierung durch das Gesundheitsamt durchlief oder gesundheitlich nicht für die vorgesehene Arbeit geeignet ist, beträgt die Geldbuße 130 000 Rubel.

Wir möchten darauf hinweisen, dass im Laufe des Vergangenen Jahres die Arbeitsschutzbehörde verstärkt auf das Vorliegen von Medizinisch-Psychologischen Untersuchungen achtet und das Fehlen von solchen mit Bußgeldern belegt. Solche Untersuchungen müssen unter anderem Berufskraftfahrer oder Arbeitnehmer welche mit gesundheitsgefährdenden Stoffen bzw. unter gesundheitsgefährdenden Umständen arbeiten, durchlaufen.

8. Das Ausstatten des Arbeitnehmers mit mangelhaften Arbeitsschutzmitteln kann eine Geldbuße von bis zu 150 000 Rubel hinter sich ziehen.

9. Sonstige Nichteinhaltungen des Arbeitsschutzgesetzes werden mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 80 000 Rubel belegt.

10. Wiederholte Verstöße gegen die in den Punkten sechs bis neun benannten Regelungen können mit einer zusätzlichen Strafe von bis zu 200 000 Rubel gegen die juristische Person oder mit einem bis zu neunzigtägigem Verbot der Geschäftsausübung geahndet werden.

Einzelne Ordnungswidrigkeiten eines Unternehmens können summiert werden. D.h. wenn Ordnungswidrigkeiten des Unternehmens ggü. unterschiedlichen Arbeitnehmern geschehen bzw. es unterschiedliche Ordnungswidrigkeiten im Rahmen eines Paragraphen sind, kann die Strafe auf Grund der Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer oder auf Grund der Gesamtzahl der Ordnungswidrigkeiten erhöht werden.

Im Übrigen verlangt die Rechtsprechung die Erteilung einer Gesamtstrafe bei gleichzeitigem Vorliegen von mehreren Verstößen. Sollte ein und dieselbe Ordnungswidrigkeit bei mehreren aufeinander folgenden Kontrollen durch die zuständige Ordnungsbehörde festgestellt werden, so kann jede einzelne Feststellung als einzelne gewertet und anschließend summiert werden – jedoch nur, wenn bewusstes Unterlassen der Behebung des Problems nachgewiesen werden kann.

WEITERE INFORMATIONEN:

Olga Vorobyeva
Leiterin der Rechtsabteilung
Olga Lobanova
Senior Rechtsberaterin, Auditorin

// //